Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aarolac AG

Geltungsbereich

Unsere folgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als verbindlich, wenn auf diese in der Offerte, dem Angebot oder der Preis- oder der Auftragsbestätigung hingewiesen wird. Der Käufer (nachfolgend der Kunde) erklärt mit der Bestellung die Annahme dieser Geschäftsbedingungen. Anderweitige Bedingungen oder mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich oder per Mail vereinbart wurden.

Preise

Die in der Preisliste oder der Preisbestätigung angegebenen Preise sind Nettopreise und haben Gültigkeit bis auf Widerruf. Diese verstehen sich exklusive VOC-Abgaben und Mehrwertsteuer.
Die VOC-Abgaben werden pro Artikelposition ausgewiesen und als separate Position am Schluss der Rechnung aufgeführt. Der aktuelle Abgabesatz beträgt Fr.3.00/kg.
Preisänderungen bleiben vorbehalten.

Ausmischzuschlag

Manuelle Ausmischungen von nicht definierten Farbtönen (Fremdmuster) im Labor kosten unter 60 kg Liefermenge pauschal Fr. 45.00.
Dieser Ausmischzuschlag (AMZ) wird separat auf der Faktura ausgewiesen.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingung ist ohne anderslautende Vereinbarung 30 Tage netto ab Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

Gewährleistung/Mängelrüge

Werden unsere Produkte gemäss der aktuellen Produktinformation (siehe www.aarolac.ch) angewendet und innerhalb der angegebenen Lagerfrist verarbeitet, gewährleistet Aarolac, dass die Ware keine Mängel zum vorausgesetzten Gebrauch aufweist.

Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu beanstanden. Verborgene Mängel sind schriftlich unverzüglich nach der Entdeckung zu beanstanden.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden werden soweit zulässig wegbedungen. Das Wandelungs- und Minderungsrecht wird ausdrücklich wegbedungen. Bei einem Produktmangel hat der Käufer jedoch das Recht, die Ware gegen ein identisches Produkt auszutauschen.


Der Kunde verpflichtet sich, die Farbtöne der bei Aarolac bezogenen Ware vor der Verwendung derselben pro Gebinde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sämtliche Mängel- und Haftungsansprüche sowie Mangelfolgeschäden des Kunden, die damit zusammenhängen, dass der Kunde einen falschen Farbton verwendet, werden ausgeschlossen.


Die Gewährleistung für Mängel, die aus der Applikation, aus versäumter Untergrundprüfung, falsch eingeschätztem Untergrund, oder unsorgfältig vorbereiteten Untergründen entstehen, wird ausdrücklich wegbedungen. Daraus entstehende Folgeschäden sind ebenfalls ausdrücklich wegbedungen. Dies gilt auch für die Beimischung aller Arten von Fremdstoffen, Tiefgrundierungen und Fremdverdünnern aller Art. Es ist sicherzustellen, dass 2-Komponentenprodukte mit einer Waage gewichtsteilmässig eingewogen werden.


Die Produktinformation muss vor Arbeitsbeginn mit dem Material zusammen, dem Verarbeiter als Anwendungshinweis abgegeben, oder als Arbeitsmittel am Arbeitsplatz vorhanden sein. Oder der Mitarbeiter informiert sich via QR-Code auf jeder Produktetikette über die Verarbeitung. So vermeiden Sie unnötige und kostenintensive Qualitätsprobleme! Diese Angaben sind als Richtlinien gedacht. Sie wurden aufgrund sorgfältiger Untersuchungen zusammengestellt. Eine Rechtsverbindlichkeit kann trotzdem nicht daraus abgeleitet werden. Die Verarbeitungsfaktoren im Moment der Arbeitsausführung liegen nicht in unserem Einflussbereich.


Eine Haftung für obige Fälle sowie generell, für einen Schaden, welcher im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produktes auftritt, wird ausdrücklich wegbedungen.

Haftung

Die Parteien haften einander im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis lediglich für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Jegliche, darüber hinaus gehende Haftung, für mit dem Vertragsverhältnis direkt oder indirekt zusammenhängende Schäden wird ausgeschlossen, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Schäden geltend gemacht werden.

Rücknahme von Leergebinden


Alle Gebinde sind Einweggebinde. Diese werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen davon sind Container wie: IBC Container und Kartoncontainer.

Gerichtsstand und anwendbares Recht


Es ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Firmensitz der Aarolac AG.

 

Stand: Mai 2023

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